Was sind RECs und andere Energy Attribute Certificates (EACs)?
Energieattribut-Zertifikate sind vertragliche Instrumente mit Informationen über den Stromverbrauch: z. B. Herkunftsnachweise (EU) oder Renewable Energy Certificates (USA).
Die Strompreisbremse schöpft die Erlöse der Betreiber von Grünstromanlagen ab, die infolge hoher Strompreise am Markt erzielt werden.
Für einen Überblick über die relevante Windfallsteuer klicken Sie auf das Video auf dieser Seite. Ausführlichere Informationen finden Sie in diesem Artikel (Teil 2). Wenn Sie interessiert sind, lesen Sie Teil 1 zu diesem Thema hier. Dort haben wir die Auswirkungen der deutschen Strompreisbremse auf Stromabnahmeverträge diskutiert.
Strompreisbremse - Wie wird abgeschöpft? (Deutsch gesprochen)
Die Abschöpfung basiert auf den Paragrafen §16, §17 und §18 Strompreisbremsengesetz, die zur Ermittlung des abzuschöpfenden Erlöses fungieren. Abgeschöpft werden grundsätzlich 90% der Überschusserlöse, insbesondere in §2 StromPBG definiert und die vom Betreiber der Anlage für Grünstrom an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen sind.
Gemäß §16 werden Anlagen für Erneuerbare Energie, die unter dem EEG subventioniert werden abgeschöpft. EEG steht für "Erneuerbaren-Energien-Gesetz". Wir haben einen Artikel zu diesem Thema hier.
Sind solche Anlagen qualifiziert eine EEG-Vergütung zu erhalten, so erhalten die Betreiber im Rahmen einer Auktion einen Zuschlag für einen (Mindest-)Einspeisetarif. Dieser Tarif fungiert für EEG-subventionierte Anlagen als Untergrenze der Abschöpfung, sodass für Marktpreise unterhalb des EEG-Tarifs keine Erlöse abgeschöpft werden. Für Preise oberhalb des EEG-Tarifs zuzüglich eines Sicherheitszuschlags sind dann 90% der Differenz zwischen Spotpreis und EEG-Tarif an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.
§17 bezieht sich auf Absicherungsgeschäfte / Hedging-Geschäfte, die über die EEX abgewickelt werden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Hedges, die vor dem 31.10.22 oder nach dem 01.11.22 abgeschlossen wurden. Bei Hedges, die vor dem 31.10.22 abgeschlossen wurden, erfolgt die Abschöpfung auf Basis des Fair Values, also des Barwertes der Zahlungen unter dem Hedge innerhalb der Abrechnungsperiode.
Wird ein Strom-Future beispielsweise zu einem niedrigen Strompreis verkauft und wird dann bei hohen Spotpreisen erfüllt, so ist der Fair Value für den Verkäufer negativ, da sich aus diesem Vertrag Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Eine Abschöpfung würde hier nicht greifen. Für Hedges nach dem 01.11.22 muss das Handelsvolumen unter einem Hedge an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden. Die so gemeldeten Mengen werden dann mit den Settlement-Preisen der EEX bei Erfüllung des Hedges am Ende jeder Abrechnungsperiode ermittelt und so das abzuschöpfende Ergebnis gebildet.
Insbesondere für Absicherungsgeschäfte, die nicht über den organisierten Börsenhandelsplatz laufen, also sogenannte Forwards häufig in Form eines Power Purchase Agreements gilt Paragraf 18 StromPBG. Hier ist die Rede von der sogenannten anlagebezogenen Vermarktung und es wird zwischen Verträge unterschieden, die vor oder nach dem 01.11.22 abgeschlossen wurden.
Sofern der Anlagebetreiber gemäß §29 den Abschluss eines solchen Vertrages wie beispielsweise eines Power Purchase Agreements meldet, erfolgt die Abschöpfung auf Basis des Erlöses aus anlagebezogener Vermarktung und nicht auf Basis der Spotpreise wie es in §16 der Fall ist. Der abzuschöpfende Erlös errechnet sich aus dem vereinbarten Preis sowie der vereinbarten Strommenge im Abrechnungszeitraum.
Wie genau der §18 im Rahmen eines PPA funktioniert und welche Folgen sich daraus für Verkäufer oder Käufer unter einem Power Purchase Agreement ergeben, wird in einem weiteren Video gezeigt.