Energy Markets

Strompreisbremse & Power Purchase Agreement

20. Dezember 2022

Seit Freitag, den 16.12.2022 ist das Strompreisbremsengesetz, kurz StromPBG, beschlossen. Ziel dieser Gesetzgebung ist es Zufallserlöse infolge stark gestiegener Strompreise abzuschöpfen, um somit Stromverbraucher vor steigenden Strompreisen zu schützen.

Die Bundesregierung schätzt, dass die staatlichen Einnahmen dadurch um einen zweistelligen Milliardenbetrag steigen. Im Markt für Power Purchase Agreements (kurz PPA) reduziert dieses Gesetz allerdings den Anreiz von Grünstromanbietern solche Verträge abzuschließen. Nachfolgend wird dieser negative Effekt am Beispiel eines Virtuellen PPAs beschrieben.

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Auswirkungen der Strompreisbremse auf virtuelle PPA

Video ist nur auf Deutsch verfügbar.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Funktionsweise eines solchen Stromvertrages. Ein Virtuelles PPA wird zwischen dem Betreiber einer Renewable Energy Anlage (Produzent) sowie einem institutionellen Stromverbraucher (Konsument) geschlossen. In der Grafik wird angenommen, dass der Produzent und der Konsument einen Festpreis von 150 EUR/MWh vereinbart haben. 

In Case 1 liegt der Marktpreis bei 350 EUR/MWh, sodass der Produzent an den Konsument 200 EUR/MWh für jede kontrahierte Mengeneinheit zahlen muss. In Case 2 liegt der Marktpreis bei 60 EUR/MWh, sodass der Konsument an den Produzent 90 EUR/MWh für jede kontrahierte Mengeneinheit zahlen muss. Die Parteien transferieren untereinander also die jeweiligen Abweichungen eines Marktpreises vom vereinbarten Festpreis.

Dieses Diagramm zeigt, wie ein Stromvertrag funktioniert.

Die Strompreisbremse wirkt sowohl auf Seiten der Produzenten für Grünstrom als auch auf Seiten der Stromkonsumenten. §18 StromPBG i.V.m. §2 Abs. 9 StromPBG regelt die Abschöpfung von Erlösen der Stromproduzenten unter Power Purchase Agreements (sog. „Überschusserlöse bei anlagebezogener Vermarktung“).

Entsprechend dieser Regelung wird der abzuschöpfende Betrag aus dem vereinbarten Festpreis des PPAs sowie der kontrahierten Strommenge einer bestehenden Anlage für Grünstrom errechnet. 90% des daraus resultierenden Festpreises werden abgeschöpft, wobei der Regulator dem Produzenten einen Sicherheitszuschlag von 10 EUR/MWh gewährt. 

Im o.g. Beispiel würde sich demnach die Abschöpfung nicht auf den Marktpreis, sondern auf den vereinbarten Festpreis von 150 EUR/MWh beziehen. Bei einer angenommenen Produktion von 50.000 MWh im Bezugszeitraum ergibt sich unter der Strompreisbremse ein Abschöpfungsbetrag, der wie folgt berechnet wird:

(150 EUR/MWh – 10 EUR/MWh) x 90% x 50.000 MWh = 6,30 m EUR

Im Case 1 würde sich jedoch bereits unter dem Virtuellen PPA eine Zahlungsverpflichtung des Produzenten gegenüber dem Konsumenten in Höhe von 200 EUR/MWh x 50.000 MWh = 10 m EUR ergeben. Mit Abschöpfung würde der Produzent somit einen Kostenbetrag von insgesamt 16,3 m EUR. Aufgrund dieser hohen Zahlungslast sinkt der Anreiz für den Produzenten ein Power Purchase Agreement während des Zeitraums der Abschöpfung abzuschließen.

Für institutionelle Stromverbraucher bedeutet dies, dass der Markt für Power Purchase Agreements kleiner wird. Für Konsumenten mit einem jährlichen Stromverbrauch oberhalb von 30 MWh sind die Stromkosten mit einem Preisdeckel von 130 EUR/MWh für 70% des Jahresverbrauchs versehen. Für die verbleibenden 30% Verbrauchsvolumen ist der Stromabnehmer dann Marktpreisschwankungen ausgesetzt. Im Fall von Case 1 und einem jährlichen Stromverbrauch von 40.000 MWh ergibt sich folgende Berechnung:

Kosten 70% Verbrauch: 130 EUR/MWh x 70% x 40.000 MWh = 3,64 m EUR
Kosten 30% Verbrauch: 350 EUR/MWh x 30% x 40.000 MWh = 4,20 m EUR

Dementsprechend ergeben sich Gesamtkosten für den Verbraucher von 7,84 m EUR. Im Vergleich dazu würde sich unter einen nicht abgeschöpften Virtuellen PPA eine Gesamtposition von 6,00 m EUR (150 EUR/MW x 40.000 MWh) ergeben.

Dieses Beispiel zeigt, dass die staatliche Abschöpfung insbesondere bei einem hohen Strompreis teurer für Endverbraucher sein kann als eine privatwirtschaftliche Lösung im Sinne eines Power Purchase Agreement. Hilfreich wäre hier zumindest, wenn PPAs nicht für die „nicht-gedeckelten“ 30% des Stromverbrauchs abgeschöpft werden. Allerdings bleibt diese Konstellation im beschlossenen Gesetzentwurf vom 16.12.2022 vage.

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